Sanktionen abschaffen! – Schreiben an die Abgeordneten

Sehr geehrte Abgeordnete, sehr geehrter Abgeordneter

Am 01.10. 2015 wird im Bundestag über die Abschaffung aller Sanktionen und Leistungseinschränkungen im Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB XII) und über eine sanktionsfreie Mindestsicherung für alle in Deutschland Lebenden bedürftigen Menschen diskutiert und abgestimmt.

Beide Gesetzesbücher sollen die Gewährleistung eines Existenzminimums sichern. Es umfasst den unbedingt notwendigen Bedarf eines Menschen zum physischen Überleben sowie zur Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.

Das Grundrecht auf das Existenzminimums ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden (Urteil vom 09.02. 2010, 1 BvL 1/09, Randnummer 133). Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (Randnummer 137). Grundrechteträger ist der einzelne Mensch.

Durch die Möglichkeit der Sanktionen kann den Menschen derzeit ihr Existenzminimum bis auf null gekürzt werden. Diesen Menschen bleiben nur die Möglichkeiten der Verschuldung, des Hungerns oder andere Wege, um ihr Überleben zu sichern. Aktuell demonstriert der Berliner Aktivist Ralph Boes mit seinem "Sanktionshungern“ stellvertretend für tausende Betroffene die Situation, wenn den Menschen das komplette Existenzminimum entzogen wird.

Das Sozialgericht Gotha hat im Mai 2015 in einem Urteil verfassungsrechtliche Zweifel an den Sanktionsbestimmungen im SGB II vorgetragen. Es hat das Bundesverfassungsgericht Karlsruhe aufgefordert, eine abschließende Beurteilung vorzunehmen, ob die Sanktionsvorschriften im §§ 31a des SGB II in Verbindung mit §§ 31 und 31b des SGB II mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Artikel 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz und Artikel 12, Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar sind. Das Sozialgericht Dresden schließt sich dem an und ist der Auffassung, dass eine 100-Prozent-Sanktionierung grundsätzlich verfassungswidrig sei.

Das soziokulturelle Existenzminimum als Grundrecht ist abgeleitet von der Würde des Menschen. Die Gewährung des Grundrechts ist also weder vom Wohlverhalten noch von der Herkunft des Menschen abhängig. Grundrechte kürzt man nicht.

Daher bitten wir Sie, für die Abschaffung aller Sanktionen und Leistungseinschränkungen im Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie für die Einbeziehung aller bedürftigen Menschen, die in Deutschland leben, in die Grundsicherung zu stimmen, und somit die Verwirklichung des Grundrechts zu befördern.

Über eine Rückantwort freue ich mich sehr.

Mit freundlichen Grüßen

XXX, YYY

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